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Internationale Gesellschaft für Diversity Management e.V.

Die Satzung ist auch als PDF-Datei verfügbar.

 

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Internationale Gesellschaft für Diversity Management e.V." und auf Englisch "International Society for Diversity Management" mit der Abkürzung "idm".

(2) Er hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Internationalen Gesellschaft für Diversity Management e.V. ist, den Gedanken der Vielfalt als produktive und kreative Ressource in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik zu verbreiten und entsprechende Konzepte und Programme zu entwickeln.

(2) Seinen Satzungszweck verwirklicht der Verein, indem er beispielsweise

(3) Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Berufsbildung, Beratung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

(4) Der Verein ist konfessionell ungebunden, parteipolitisch neutral und fördert die Gleichbehandlung von Personen unabhängig von den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmale des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Identität, der ethnischen Herkunft, einer Religion oder Weltanschauung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Internationale Gesellschaft für Diversity Management e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

(2) Er ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen ihnen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann der Verein in den Grenzen des § 58 Nr. 1 AO auch eigene Projekte durchführen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Organisation durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden, die den Zweck der Internationalen Gesellschaft für Diversity Managements unterstützt.

(2) Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der die Kosten des Vereins decken soll und zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig ist.

(5) Näheres bestimmt eine Mitglieds- und Beitragsordnung, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. In begründeten Fällen kann der Vorstand ein Mitglied ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien.

(6) Die Mitgliedschaft endet

 

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand (§ 6),
  2. die Mitgliederversammlung (§ 7),
  3. der Beirat (§ 8).

(2) Die Beschlüsse der Organe bedürfen der Schriftform. Das Protokoll der Vorstandssitzungen ist von den Schriftführenden und bei Mitgliederversammlungen von der Versammlungsleitung und den Schriftführenden zu unterzeichnen. Dies kann auf elektronischem Wege erfolgen.

(3) Die Mitglieder der Organe sind in der Regel ehrenamtlich tätig; sie können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls für geleistete Arbeit eine Aufwandsentschädigung oder Vergütung erhalten. Der Vorstand entscheidet über Art und Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung.

(4) Die Mitglieder von Vorstand und Beirat dürfen in keiner Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, in der sie aufgrund beruflicher oder persönlicher Gründe befangen sind; sie sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht. Eine Befangenheit besteht nicht, wenn die Mitwirkung an der Beratung oder Beschlussfassung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe erfolgt, deren gemeinsame Interessen berührt werden.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben der Internationalen Gesellschaft für Diversity Management. Aufgaben sind:

Stehen bei Satzungsänderungen durch das zuständige Finanzamt oder das Amtsgericht bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig zu beschließen. Über diese eigenständig beschlossenen Änderungen sind die Mitglieder im Nachgang zu informieren.

(2) Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, mindestens aber

(3) Der Vorstand bestimmt bei Bedarf weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aus seinen Reihen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung einzeln oder im Block für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger bzw. Nachfolgerinnen im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der nächsten Mitgliederversammlung aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen; bis zu dessen Amtsantritt vermindert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder nach Abs. 2 entsprechend.

(6) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen; der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten stets einzeln.

(7) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Zusätzliche Sitzungen sind abzuhalten, wenn dies von einem Vorstandsmitglied schriftlich beantragt wird. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende bzw. in deren Abwesenheit eines der Vorstandsmitglieder.

(8) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch schriftlichen Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen, elektronischen Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.

(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(10) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der auf Weisung und im Auftrag des Vorstandes die laufenden Geschäfte führt. Eine Vergütung muss dem Umfang der Tätigkeit sowie im Verhältnis zu den Ausgaben für den gemeinnützigen Zweck angemessen sein.

(11) Vorstand im Sinne des Vereinsrecht sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr, insbesondere die

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres, statt. Dazu lädt der Vorstand mit einer Frist von drei Wochen vor ihrem Beginn alle Mitglieder unter Angabe des Termins, Ortes und der Tagesordnung ein; bei der Fristberechnung gilt das Datum der Absendung. Die Einladung ist an die letzte bekannte E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift des Mitglieds zu richten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen. Über die Annahme von Ergänzungen zur Tagesordnung und von Beschlussanträgen, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme einer Ergänzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten entsprechend Abs. 2 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

(4) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung abgegeben wird. Die Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Die Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen; sie ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegt. Keine Person kann mehr als zwei weitere Stimmen auf sich vereinigen.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht ein Änderungsantrag keine einfache Mehrheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gilt ergänzend, dass dann, wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl stattfindet; bei Stimmengleichheit findet erneut ein Wahlgang statt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, die Versammlungsleitung einer anderen Person zu übertragen.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dieser Tagesordnungspunkt muss in der Einladung aufgeführt sein.

 

§ 8 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer von vier Jahre ernannt.

(2) Als Mitglieder des Beirats werden Persönlichkeiten berufen, die den Zielen des Vereins nahe stehen oder sich für den Verein verdient gemacht haben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist nicht zulässig.

(3) Der Beirat unterstützt beratend den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung aufgeführt sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist zu diesem Gegenstand unverzüglich und ohne Einladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung beschließen kann.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation zwecks Verwendung zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Themengebiet Diversity Management. Hierüber ist im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss zu entscheiden.

 

§ 10 Inkrafttreten

Die idm-Gründungssatzung von 2004 wurde von der Mitgliederversammlung am 16. März 2013 in Dortmund geändert. Mit der auf der Mitgliederversammlung am 14. März 2014 in Berlin beschlossenen Änderung (§ 9 Abs.1) tritt die Satzung nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Berlin, 14. März 2014

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